Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Elektro Fromm GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Elektro
Fromm GmbH und ihren Kunden über Lieferungen und Leistungen im Bereich Elektroinstallation, Photovoltaik sowie Service und Wartung.
(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.


§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung
zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
von elektrischen Anlagen und Photovoltaikanlagen.
(3) Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie zumutbar sind.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden.
(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage ohne
Abzug fällig.
Dies gilt unabhängig von einer Abnahme oder Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet:
-freien Zugang zur Baustelle zu gewähren
-notwendige Genehmigungen einzuholen
-Dachflächen und Installationsorte vorzubereiten
-Baustrom bereitzustellen
Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zulasten der Gesellschaft.


§ 6 Ausführungsfristen und Verzögerungen
(1) Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich zugesichert.
(2) Lieferverzögerungen durch Materialengpässe, Wetter oder Netzbetreiber verlängern die
Frist angemessen.


§ 7 Inbetriebnahme und Abnahme
(1) Die Anlage gilt als in Betrieb genommen, sobald sie technisch funktionsfähig ist.
(2) Eine förmliche Abnahme durch den Kunden ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der
Vergütung.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn:
-der Kunde die Anlage nutzt oder
-innerhalb von 7 Tagen keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt werden
(4) Verzögerungen durch den Netzbetreiber berühren die Abnahme nicht.

§ 8 Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen
(1) Die Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Garantie
für Bearbeitungszeiten.
(2) Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs
der Gesellschaft.
(3) Ertragsprognosen sind unverbindlich und stellen keine Garantie dar.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der
Gesellschaft.


§ 10 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Die Gesellschaft hat das Recht zur Nachbesserung.
(3) Für Fremdprodukte gelten die jeweiligen Herstellergarantien.


§ 11 Haftung
(1) Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
(3) Eine Haftung für Ertragsausfälle bei Photovoltaikanlagen ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.


§ 12 Kündigung
(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen.
(2) In diesem Fall hat die Gesellschaft Anspruch auf:
-Vergütung der erbrachten Leistungen
-Ersatz bereits bestellter Materialien
-entgangenen Gewinn


§ 13 Gerichtsstand und Recht
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft, soweit zulässig.


§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand: 01.05.2026